Die Vorstellung, dass eine lebensrettende Maßnahme wie die Wiederherstellung des Blutflusses paradoxerweise selbst Schaden anrichten kann, wirkt auf den ersten Blick widersprüchlich. Doch genau dieses Phänomen – der sogenannte Reperfusionsschaden – stellt eine ernstzunehmende medizinische Herausforderung dar. Insbesondere in Bereichen der Kardiologie, der Transplantationsmedizin, bei Reanimationen oder bei Schlaganfällen tritt dieses Problem auf. Dabei stehen Ärzt:innen vor einem ethischen Dilemma: Die schnelle Intervention zur Rettung von Gewebe kann in manchen Fällen genau das Gegenteil bewirken. Dieser Aufsatz beleuchtet die pathophysiologischen Hintergründe, therapeutischen Strategien und ethischen Spannungsfelder rund um den Reperfusionsschaden.
Der doppelte Schaden
Man stelle sich vor, eine Stadt liegt nach einem Stromausfall im Dunkeln. Sobald der Strom wieder fließt, gehen nicht nur die Lichter an, sondern auch Sicherungen durch. Genau kann auch auch auf zellulärer Ebene passieren. Der Herzmuskel, zuvor durch den Gefäßverschluss unterversorgt (ischämisch), wird nach der Öffnung plötzlich von einer „Sauerstoffflut“ überschwemmt – und reagiert darauf nicht nur mit Erleichterung, sondern mit Entzündung, Zelltod und teils irreversibler Schädigung.
Der medizinische Begriff dafür heißt: Reperfusionsschaden. Er äußert sich in drei Formen:
Myokardiales Stunning: eine Art „Schockstarre“ der Herzmuskulatur trotz lebender Zellen.
Mikrovaskuläre Dysfunktion: kleinste Gefäße versagen trotz geöffneter Hauptarterie den Dienst.
Lethale Zellnekrose: endgültiges Absterben von Zellen, unter anderem durch Kalziumüberladung und Sauerstoffradikale[1].
Ein Reperfusionsschaden (engl. Ischemia-Reperfusion Injury, IRI) bezeichnet die zellulären und strukturellen Schäden, die nach einer vorangegangenen Ischämie durch die Wiederherstellung des Blutflusses entstehen. In der Ischämiephase kommt es durch Sauerstoffmangel zu einem Abfall der ATP-Produktion, einer Akkumulation toxischer Metabolite und ersten Zellveränderungen. Paradoxerweise führt die Reoxygenierung dann zur Bildung reaktiver Sauerstoffspezies (ROS), zur Kalziumüberladung und zur Aktivierung des Immunsystems, was den Zellschaden oft dramatisch verschärft.[2]
Besonders betroffen sind Organe mit hohem Sauerstoffbedarf wie das Herz, das Gehirn, die Nieren und die Leber. Beim Herzinfarkt kann die Reperfusion lebensrettend sein, aber auch Arrhythmien, Endothelschäden oder Infarktvergrößerung hervorrufen[3]. In der Lebertransplantation führt Reperfusion häufig zu Entzündungsschüben und erhöhter Abstoßungsgefahr[4].
Das „No-Reflow“-Phänomen
Selbst wenn der Herzkatheter erfolgreich das Hauptgefäß öffnet, kann es passieren, dass das Gewebe downstream leer bleibt. Der Farbstoff in der Angiografie fließt nicht weiter – es bleibt „trocken“. Grund ist die Entzündungsreaktion in den Kapillaren: Schwellung, Verklebung, Funktionsversagen. Der Mediziner spricht vom No-Reflow – ein frustrierendes Ergebnis nach vermeintlichem Erfolg[1].
Herzstillstand und Reanimation: Nach erfolgreicher Reanimation kommt es häufig zu systemischen Reperfusionsschäden, die als „Post-Reanimationssyndrom“ bekannt sind. Die Einleitung von Kühlung, möglicher antioxidativer Therapie und engmaschiger Überwachung sind ethisch geboten, aber oft von Ressourcen oder klinischer Erfahrung abhängig.
Organtransplantation: In der Lebertransplantation ist die Reperfusionsphase entscheidend für das Gedeihen des Organs. Die dabei auftretende Immunaktivierung kann paradoxerweise zur Organabstoßung führen. Hier stellt sich die Frage: Wie viel Schaden darf man zulassen, um Leben zu retten?
Therapeutische Herausforderungen
Trotz intensiver Forschung existieren bislang kaum klinisch erprobte Therapien gegen Reperfusionsschäden. Ansätze umfassen pharmakologische Interventionen wie Antioxidantien, Kalziumkanalblocker, mPTP-Inhibitoren (z. B. Cyclosporin A) oder ischämisches Preconditioning[2]. Doch viele dieser Strategien befinden sich noch im experimentellen Stadium und sind nicht breit zugelassen.
Ein faszinierender Ansatz ist das sogenannte Remote Ischämic Preconditioning . Das gezielte, vorübergehende Abbinden einer anderen Körperregion (z. B. des Arms) mit einer Blutdruckmanschette, um Schutzsignale im Körper auszulösen. Klingt nach Magie, zeigte im Tiermodell auch Erfolge – aber scheiterte in großen klinischen Studien an der Realität[4].
Die klinische Praxis verlangt oft schnelle Entscheidungen unter Zeitdruck: Etwa bei der perkutanen Koronarintervention (PCI) nach Myokardinfarkt muss innerhalb von Minuten entschieden werden, ob eine Reperfusion eingeleitet wird. Hierbei stehen Mediziner:innen vor einem Spannungsfeld zwischen der Pflicht zur Lebensrettung und dem Risiko, durch die Therapie selbst Schaden zu erzeugen.
Ethische Problemfelder
Die ethischen Herausforderungen im Umgang mit Reperfusionsschäden lassen sich besonders eindrucksvoll anhand der vier Prinzipien der biomedizinischen Ethik nach Beauchamp und Childress analysieren: Autonomie, Nichtschaden, Fürsorge (Benefizienz) und Gerechtigkeit. Diese Prinzipien helfen, die moralische Komplexität klinischer Entscheidungen sichtbar zu machen – und stoßen in der Praxis akuter Notfalleingriffe dennoch an erkenntnistheoretische wie normative Grenzen.
Autonomie: In der Notfallmedizin ist der Grundsatz der Selbstbestimmung oft nicht umsetzbar. Eine informierte Einwilligung kann bei einem Herzstillstand oder einem akuten Myokardinfarkt nicht eingeholt werden. Stattdessen stützen sich Ärzt:innen auf den mutmaßlichen Willen der Patient:innen. Doch stellt sich die Frage, ob eine Einwilligung, die sich nicht ausdrücklich auf mögliche Folgekomplikationen wie Reperfusionsschäden bezieht, überhaupt als ethisch belastbar gelten kann.
Eine konkludente Einwilligung ist nur dann vertretbar, wenn die geplante Maßnahme mit den vernünftigen Erwartungen eines informierten Patienten vereinbar ist. Im Fall hochkomplexer oder kaum kommunizierter Nebenwirkungen wie IRI ist diese Voraussetzung fraglich. Daraus folgt: Die ärztliche Verantwortung umfasst nicht nur die unmittelbare Handlung, sondern auch eine reflektierte Nachsorge – inklusive transparenter Kommunikation über eingetretene Risiken.
Nichtschaden (Non-Malefizienz): Reperfusionsschäden konfrontieren die medizinische Ethik mit einem fundamentalen Dilemma: Eine Intervention, die Leben retten soll, bringt ihrerseits ein beträchtliches Schadenspotenzial mit sich.
Zwischen gerechtfertigtem Risiko und unvertretbarer Schädigung verläuft keine klare Grenze. Es bedarf daher eines verantwortungsvollen Umgangs mit Wahrscheinlichkeiten. Nur wenn das Risiko des Eingriffs geringer ist als das Risiko bei dessen Unterlassung, lässt sich die Maßnahme ethisch vertreten. Dies erfordert eine kontinuierliche Neubewertung etablierter Verfahren angesichts neuer Erkenntnisse.
Fürsorge (Benefizienz): Ziel jeder medizinischen Maßnahme muss es sein, das bestmögliche Wohl der Patient:innen zu fördern. Doch was „Wohl“ bedeutet, ist gerade bei IRI mehrdimensional: Überleben allein genügt nicht als Kriterium.
Ein umfassender Nutzenbegriff muss auch Lebensqualität, psychosoziale Faktoren und individuelle Präferenzen berücksichtigen. Gerade in späteren Therapieentscheidungen sollte dieser differenzierte Blick nachgeholt werden, wenn die akute Notsituation überstanden ist.
Gerechtigkeit: Der Zugang zu innovativen Therapien gegen Reperfusionsschäden ist ungleich verteilt. Manche Kliniken verfügen über spezialisierte Zentren und Forschungspartnerschaften, andere nicht.
Ethisch geboten ist eine gerechte Verteilung von Ressourcen – nicht nur in der Akutversorgung, sondern auch in der Translation medizinischer Innovationen. Wer profitiert von Forschung? Wer wird eingeschlossen? Gerechtigkeit verlangt strukturelle Korrektive in der Versorgungs- und Forschungspolitik.
Im Zentrum der ethischen Auseinandersetzung steht (natürlich) die Frage nach Verantwortung: Ist die behandelnde Person für einen Schaden verantwortlich, den sie nicht beabsichtigt, aber kausal ausgelöst hat?
Ja – im Sinne einer professionellen Rechenschaftspflicht. Verantwortung bedeutet hier nicht Schuld, sondern das aktive Bemühen um Transparenz, Lernfähigkeit und Prävention. Die moralische Integrität des ärztlichen Handelns bemisst sich nicht allein am Ergebnis, sondern auch an der Ernsthaftigkeit, mit der man sich mit Nebenwirkungen, Unsicherheiten und nicht-intendierten Folgen auseinandersetzt.
Nicht zuletzt werfen Reperfusionsschäden ein Schlaglicht auf die Risiken eines technikzentrierten Interventionsdenkens: Die Versuchung, jeder pathologischen Situation mit einem standardisierten Eingriff zu begegnen, kann zur Übertherapie führen. Mit ethisch fragwürdigen Folgen. Medizinethik muss daher nicht nur nachträglich legitimieren, sondern vorausschauend regulieren – insbesondere in klinischen Graubereichen, in denen Wissen, Risiko und Verantwortung im Fluss sind. der Medizin, die in einer Art „Interventions-Automatismus“ münden kann, ohne das individuelle Risiko-Nutzen-Verhältnis sorgfältig zu reflektieren. Medizinethik darf nicht nur retrospektiv rechtfertigen, sondern muss antizipierend mitdenken (Choosing-Wisely)– besonders in Grenzbereichen wie dem Reperfusionsschaden, in denen das Wissen noch im Fluss ist.
Der Blick ins Gesetz bleibt leer
Juristisch werden Reperfusionsschäden in der Regel als „typische Risiken„ eingeordnet, die bei korrekter Durchführung und hinreichender Aufklärung keine Haftung begründen[5]. Eine eigenständige rechtliche Kategorie für Reperfusionsschäden existiert nicht – weder in der Rechtsprechung noch in den maßgeblichen medizinrechtlichen Kommentaren[6]. Der Schaden bleibt somit strukturell „unschuldig“, obwohl kausal durch ärztliches Handeln ausgelöst.
Verantwortung ohne individuelle Schuld?
Die Frage nach Verantwortung stellt sich damit jenseits klassischer Haftungssysteme. Weder das Zivilrecht (Stichwort: Behandlungsfehler, § 280 BGB) noch das Strafrecht (fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB) greifen in solchen Konstellationen regelmäßig. Die Maßnahme war indiziert, die Durchführung lege artis, der Schaden unbeabsichtigt. Was bleibt, ist eine ethische Restverantwortung, die sich nicht aus der Rechtsordnung, sondern aus dem professionellen Ethos ärztlichen Handelns ableitet[7].
Die medizinethische Literatur betont hier zunehmend den Begriff der Accountability – also der Rechenschaftspflicht über das bloße juristische Schuldkonzept hinaus[8]. Verantwortung bedeutet in diesem Verständnis nicht nur die Einhaltung von Standards, sondern die antizipierende Reflexion über die Tragweite eigener Entscheidungen – insbesondere dort, wo epistemische Unsicherheit herrscht. Diese ethisch relevante Zwischenform – nicht schuldhaft, aber auch nicht schicksalhaft – ist juristisch bislang unterbeleuchtet. Während das Arzthaftungsrecht fein zwischen Aufklärungs-, Organisations- und Diagnosefehlern unterscheidet, fehlt eine dogmatisch belastbare Kategorie für antizipierte, aber unvermeidbare Nebenwirkungen indizierter Maßnahmen. Die juristische Figur des „schicksalhaften Verlaufs“ greift hier zu kurz, weil Reperfusionsschäden nicht rein zufällig, sondern strukturell mit dem Eingriff verbunden sind.
Im Ergebnis bleibt ein Bereich struktureller Unverantwortlichkeit bestehen: Die Betroffenen tragen den Schaden, obwohl er kausal durch das System der Hochleistungsmedizin produziert wurde – und obwohl der Schaden nicht durch individuelles Fehlverhalten, sondern durch ein Zusammenspiel aus Indikationsdruck, technischen Standards und pathophysiologischer Komplexität entstanden ist.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die bestehende Rechtsdogmatik ausreichend ist, um mit solchen Fällen umzugehen. Es bedarf möglicherweise eines interdisziplinären Konzepts medizinischer Verantwortung, das über das Schuldkonzept hinausweist und auch Systemverantwortung und Vorsorgelogik integriert. Denkbar wäre die Einführung eines eigenen Komplexes von „strukturbedingten, erwartbaren Komplikationen“, die – analog zum Produkthaftungsrecht – nicht an individuelles Fehlverhalten geknüpft sind, aber dennoch Ausgleichs- oder Reflexionspflichten erzeugen könnten⁷.
Hier muss ausdrücklich und mit Nachdruck angemerkt werden, dass die Übertragung haftungsrechtlicher Kategorien aus dem Produkthaftungsrecht auf medizinisches Handeln nur sehr bedingt zulässig ist. Ärztliche Entscheidungen erfolgen in hochkomplexen, individualisierten Kontexten unter Bedingungen struktureller Unsicherheit – und lassen sich gerade nicht mit der standardisierten Herstellung technischer Produkte vergleichen. Während die Produkthaftung auf dem Prinzip der Fehlerfreiheit und Kontrolle basiert, operiert die klinische Medizin vielfach im Modus des „besten verfügbaren Wissens“ und situativen Ermessens. Eine Ausweitung juristischer Verantwortung auf strukturbedingte, nicht vermeidbare Komplikationen birgt daher das Risiko, in eine Überverantwortlichkeitsfalle zu geraten: Sie könnte Defensivmedizin fördern, klinische Handlungsspielräume einschränken und das Vertrauensverhältnis zwischen Ärzt:innen und Patient:innen unterminieren. Das Ziel eines erweiterten Verantwortungsbegriffs muss deshalb nicht in einer Individualhaftung liegen, sondern in der Entwicklung strukturierter Reflexions- und Kompensationsmechanismen auf systemischer Ebene.
In jedem Fall zeigt das Beispiel der Reperfusionsschäden, wie wichtig es ist, Verantwortung nicht ausschließlich juristisch zu denken, sondern auch ethisch, politisch und epistemologisch – insbesondere in einer Medizin, deren Grenzbereiche mit wachsender Frequenz erreicht werden.
Quellen
[1] Soares, R. O. S., Losada, D. M., Jordani, M. C., Evora, P. R. B., & Castro-e-Silva, O. (2019). Ischemia/Reperfusion Injury Revisited: An Overview of the Latest Pharmacological Strategies. International Journal of Molecular Sciences, 20(20), 5034. https://doi.org/10.3390/ijms20205034
[2] Verma, S., Fedak, P. W. M., Weisel, R. D., Butany, J., Rao, V., Maitland, A., … & Li, R.-K. (2021). Fundamentals of reperfusion injury for the clinical cardiologist. Cardiovascular Research, 117(12), 2624–2638. https://doi.org/10.1093/cvr/cvaa060
[3] Ma, Z., Zhou, Y., Li, Y., Zhou, Y., Song, J., Li, Y., … & Zhang, M. (2023). Mechanisms and therapeutic targets of ischemia–reperfusion injury in liver transplantation. Signal Transduction and Targeted Therapy, 8, 221. https://doi.org/10.1038/s41392-023-01688-x
[4] Heusch, G. (2019). Coronary microvascular obstruction: the new frontier in cardioprotection. Cardiovascular Research, 115(2), 232–240. https://doi.org/10.1093/cvr/cvz060
Vgl. Kalogeris, T. et al.: Cell biology of ischemia/reperfusion injury, in: Int Rev Cell Mol Biol. 2012, 298, S. 229–317.
Spickhoff, A. (Hrsg.): Medizinrecht, 3. Aufl., München 2020, § 630a BGB Rn. 27–34.
BGH, Urteil v. 28.01.2014 – VI ZR 143/13; siehe auch Laufs/Katzenmeier/Rehborn: Arztrecht, 9. Aufl., Heidelberg 2022, § 18 Rn. 43–49.
Martens, E.: Professionelle Verantwortung. Eine Ethik für die risikobehaftete Praxis, Frankfurt a. M. 2020, S. 72–90.
Kass, N.: An Ethics Framework for Public Health, in: Am. J. Public Health, 2001, 91(11), S. 1776–1782.
Strech, D. et al.: Was ist Überversorgung? Begriffsanalyse und ethische Implikationen, in: Bundesgesundheitsbl. 2014, 57, S. 446–453.
Huster, S.: Medizinrecht und Systemverantwortung, in: JuS 2021, S. 609–615.
Dieses Essay untersucht die systematische Anwendung von Folter durch die USA im Kontext des sogenannten „Krieg gegen den Terror“ sowie die damit einhergehende Aushöhlung völkerrechtlicher Normen. Obwohl Folter völkerrechtlich eindeutig und ausnahmslos verboten ist, wurde sie seit der Bush-Administration bewusst als Verhörmethode institutionalisiert – etwa in Abu Ghuraib, Guantanamo und anderen geheimen Gefängnissen weltweit.Im Fokus steht dabei nicht nur die Praxis selbst, sondern auch die politische und moralische Rhetorik, mit der sie gerechtfertigt wurde: durch Begriffsverschiebungen hypothetische Extremszenarien und gezielte rechtliche Umdeutungen. Diese Strategien werfen grundlegende Fragen auf – nicht nur zur Effektivität von Folter, sondern zur Funktionsweise und Logik ihrer Rechtfertigung. Zugleich reflektiert das Essay kritisch, wie leicht sich völkerrechtliche Schutznormen politisch relativieren lassen – und wie Institutionen durch den Rückgriff auf Gewalt strukturell entprofessionalisieren. Am Beispiel der US-Folterpraxis wird deutlich, wie sich moralische Tabus durch politische Nützlichkeitslogik schrittweise verschieben lassen – mit weitreichenden Folgen für das internationale Rechtssystem.
Folter war Teil eines gezielt entworfenen Systems der US-Regierung, das darauf abzielte, das Völkerrecht zu umgehen.
Dieses System funktionierte, insbesondere in den frühen und mittleren 2000er-Jahren. Die US-Regierung folterte tausende Menschen in geheimen Gefängnissen auf der ganzen Welt. Trotz offizieller Verlautbarungen war dieses Vorgehen auf vielen Ebenen ein Scheitern – humanitär ebenso wie strategisch. Dieses Scheitern entsprang einer bewussten Ignoranz, einer gezielten Manipulation der öffentlichen Meinung, der Medienapparate und internationaler Verträge.
Sich dem Thema Folter zu stellen, wirft viele unbequeme Fragen auf: Kann Folter effektiv sein? Was geschieht mit dem gefolterten Menschen – jenseits von medialen Darstellungen oder theoretischen Extremszenarien? Die Antworten auf diese Fragen sind komplex – aber von grundlegender Bedeutung.
Abu Ghuraib war ein Hochsicherheitsgefängnis im Irak, das ursprünglich von Saddam Hussein eröffnet und betrieben wurde.1 Unter seiner Herrschaft diente es vor allem zur Inhaftierung politischer Gefangener und Regimegegner. Auf dem Höhepunkt seiner Nutzung war die ohnehin überfüllte Einrichtung mit bis zu 50.000 Insassen belegt, in Räumen, die ursprünglich nur für 24 Personen ausgelegt waren, wurden teils 150 Menschen eingesperrt. Abu Ghuraib hatte den Ruf eines berüchtigten Ortes. Nicht zu Unrecht. Das Gefängnis verfügte über eigene Folterkammern und Hinrichtungsräume.
Nach Beginn der US-geführten Besetzung des Irak im Jahr 2003 fiel die Hauptstadt Bagdad rasch. Inmitten des folgenden Chaos zerstörten irakische Bürger Abu Ghuraib. Doch nur wenige Monate später renovierte und eröffnete die amerikanische Besatzungsmacht das Gefängnis erneut.2 Brigadier General Janis L. Karpinski erklärte damals öffentlich, ein Aufenthalt im Gefängnis käme einer „Urlaubsreise“ gleich – man sei sogar besorgt gewesen, die Insassen würden das Gefängnis gar nicht mehr verlassen wollen.
Das Gefängnis füllte sich rasch mit mutmaßlichen Aufständischen und verhafteten Zivilpersonen. Das Wort „mutmaßlich“ ist hier zentral. Der Internationale Ausschuss vom Roten Kreuz (IKRK) entsandte Beobachter, um die Praktiken der US-Streitkräfte im Irak zu untersuchen. Ihr Bericht dokumentiert ein beunruhigendes, systematisches Vorgehen:
„Verhaftungseinheiten betraten Häuser meist nachts, schlugen Türen ein, weckten die Bewohner mit Geschrei und groben Befehlen, zwangen Familienmitglieder unter militärischer Bewachung in einen Raum und durchsuchten den Rest des Hauses. Dabei zerstörten sie Türen, Schränke und Eigentum. Verdächtige wurden mit auf dem Rücken gefesselten Händen und Kapuzen über dem Kopf abtransportiert. Mitunter wurden alle erwachsenen Männer eines Hauses verhaftet – auch Alte, Kranke oder Menschen mit Behinderung. Es kam zu Beleidigungen, Faustschlägen, Tritten, dem Zielen mit Gewehren und dem Einsatz von Waffen als Schlaginstrumente.“34
Der Bericht betont weiter:
„In fast allen Fällen gaben die Verhaftungseinheiten keine Auskunft darüber, wer sie waren, woher sie kamen oder weshalb jemand verhaftet wurde. Die Familien wurden weder darüber informiert, wohin der Verhaftete gebracht wurde, noch wie lange er verschwinden würde.“5
Tatsächlich verschwanden viele einfach – sie wurden Opfer faktischer Verschleppung.
Der Internationale Rote Kreuz entsandte auch Beobachter direkt nach Abu Ghuraib. Ihre Berichte zeichnen ein erschütterndes Bild systematischer physischer und psychischer Gewalt. Wörtlich heißt es:
„Methoden physischer und psychologischer Zwangsausübung wurden von der militärischen Aufklärung systematisch eingesetzt, um Geständnisse zu erzwingen, Informationen zu gewinnen oder Kooperation zu erzwingen – bei Personen, die im Zusammenhang mit mutmaßlichen Sicherheitsverstößen festgenommen oder als geheimdienstlich relevant eingestuft worden waren.“
Dass Verdächtige verhört werden, ist in bewaffneten Konflikten keine Überraschung. Doch die konkreten Methoden, die in Abu Ghuraib dokumentiert wurden, lassen jeden Zweifel an der Legalität und Menschlichkeit des Vorgehens schwinden.
Die Beobachter des Roten Kreuzes dokumentierten unter anderem6:
Kapuzen über dem Kopf: Plastik- oder Stoffsäcke wurden eingesetzt, um die Sicht zu nehmen – häufig so fest, dass sie die Atmung erschwerten. Die Opfer wurden oft unter der Kapuze geschlagen. Das Steigern der Angst war Teil des Ziels. Gleichzeitig diente die Kapuze dazu, die Identität der Verhörenden zu verschleiern – eine psychologische Schutzbarriere für die Täter.
Sensorische Deprivation: Die Gefangenen wurden stundenlang extremem Lärm ausgesetzt oder in der prallen Sonne bei Temperaturen von über 50 °C (122 °F) stehen gelassen. Kapuzen blieben dabei teilweise bis zu vier Tage lang aufgesetzt.
Fesselungen mit Plastikbändern („flexi cuffs“): Diese wurden bewusst so eng angelegt, dass sie Schnitte, Nervenverletzungen und langfristige Schäden verursachten. In vielen Fällen wurden Häftlinge damit an Zellentüren gefesselt – nackt oder in schmerzhaften Zwangspositionen.
Schläge mit Waffen: Gefangene wurden mit Gewehrkolben, Pistolen, Fäusten und Stiefeln traktiert – besonders an den Beinen, im Rücken und im Genitalbereich.
Erzwungene Nacktheit: Die Insassen wurden gezwungen, nackt durch das Gefängnis zu laufen – unter den Blicken anderer Gefangener und des Wachpersonals. Dabei trugen sie manchmal Frauenunterwäsche oder Stoffhauben über dem Kopf.
Ein besonders brutaler Ort innerhalb des Gefängnisses war die sogenannte „Isolationssektion“. Dort beobachteten die Rotkreuz-Mitarbeiter Methoden, die jegliche zivilisatorische Schranken sprengten:
Das Aufbrechen von Leuchtstäben (mit phosphorhaltiger Flüssigkeit), die anschließend über den Körper der Gefangenen gegossen wurden.
Das Schlagen und Vergewaltigen mit Besenstielen.
Das Hetzen von Hunden auf die Gefangenen.
Fotos, die während dieser Verhöre von amerikanischem Personal gemacht wurden, dienten nicht nur der Dokumentation, sondern auch der Erpressung. Die Drohung, diese Bilder an Freunde, Familie oder Arbeitskollegen der Opfer weiterzugeben, war Teil der psychologischen Folter. Viele dieser Fotos gelangten später an die Öffentlichkeit – sie wurden zu Symbolen der amerikanischen Grausamkeit im Nahen Osten.7
Die medizinischen Delegierten des Roten Kreuzes untersuchten später mehrere Gefangene in Abu Ghuraib. Dabei dokumentierten sie:
Konzentrationsstörungen,
Gedächtnisverlust,
Sprachprobleme,
wirres Verhalten,
Suizidtendenzen.
Diese Symptome, so der Bericht, standen mit hoher Wahrscheinlichkeit in direktem Zusammenhang mit den erlebten Verhören und Misshandlungen.
Als das Rote Kreuz dem US-Militär seine Beobachtungen mitteilte, war die Reaktion bemerkenswert gleichgültig. Der Offizier, der für die Verhöre verantwortlich war, sagte lediglich, die Methoden seien „Teil eines Prozesses“. Dieser Prozess, so erklärte er weiter, sei auch in anderen geheimen US-Gefängnissen weltweit angewendet worden.
Nach den Anschlägen vom 11. September herrschte Personalmangel im Irak. Daher wurden auch niedrigstufige Militärpolizisten wie Lynndie England, die keinerlei Ausbildung im Bereich Verhör oder Psychologie hatten, mit dem „Anwärmen“ der Gefangenen beauftragt. Die Anweisungen, die sie erhielten, waren vage: „Sorgen Sie dafür, dass er eine schlechte Nacht hat“ oder „He should get the treatment“.
Ein US-Sergeant, der im Bericht des Roten Kreuzes zitiert wird, brachte das institutionelle Wegsehen auf den Punkt:
„Ich ging davon aus, dass, wenn hier etwas Außergewöhnliches passiert, schon jemand etwas sagen würde.“
Doch niemand sagte etwas. Die Folter von Abu Ghuraib war kein Ausrutscher, sondern ein bewusst gestaltetes System.
Die Rolle der Bush-Administration
Das, was in dort geschah, war weder ein Unfall noch ein Einzelfall. Die dort begangenen Gräueltaten waren Ausdruck einer systematischen Praxis, die von der höchsten politischen Ebene bewusst geplant, genehmigt und gefördert wurde. Die Bush-Administration war direkt verantwortlich – auf drei zentralen Ebenen.
Manipulation internationalen Rechts
Nach den Anschlägen vom 11. September 2001 begann die US-Regierung gezielt damit, internationale Rechtsnormen auszuhöhlen. Insbesondere die Genfer Konventionen, welche den Schutz von Zivilist:innen, Verwundeten und Kriegsgefangenen in bewaffneten Konflikten regeln. Die US-Regierung wusste: Wer diese Konventionen beachtet, darf keine Menschen foltern. Also wurde der rechtliche Status der Gefangenen geändert.8
Guantanamo Bay, das berüchtigte Gefangenenlager auf Kuba, wurde dabei zur juristischen Grauzone. Ab Januar 2002 begannen die USA, afghanische Gefangene dorthin zu verlegen. Der Standort war strategisch gewählt, denn Kuba liegt außerhalb der Zuständigkeit US-amerikanischer Gerichte. So konnten rechtliche Herausforderungen von vornherein ausgehebelt werden.
Als einige Häftlinge später versuchten, gerichtlich gegen ihre Behandlung vorzugehen, argumentierte die Regierung, US-Gerichte hätten auf kubanischem Boden keine Zuständigkeit – die Klagen wurden abgewiesen.9
Noch unter der Trump-Regierung wurde Guantanamo als politisches Werkzeug instrumentalisiert: Trump kündigte an, dort bis zu 30.000 Migranten zu internieren, die sich angeblich „illegal“ in den USA aufhielten. Während linksliberale Medien dies als möglichen Bruch internationalen Rechts anprangerten, stellten konservative Medien eher die Durchsetzung staatlicher Autorität in den Vordergrund. Die Empörung war begrenzt – das Schweigen der Mehrheit laut.101112
Der Begirff des ungesetzlichen Kombattanten
Ein zentraler Kniff bestand darin, Gefangene nicht mehr als Kriegsgefangene (Prisoners of War, POWs) zu klassifizieren, sondern als „unlawful combatants“ – zu deutsch ungesetzliche Kombattanten. Verteidigungsminister Donald Rumsfeld argumentierte damals, dass etwa Taliban-Kämpfer nicht als reguläre Armee eines anerkannten Staates gelten könnten – also auch keine Schutzrechte nach der Genfer Konvention genießen würden. 13 Das war rechtlich äußerst fragwürdig. Die Taliban hatten jahrelang faktisch die Regierung in Afghanistan gestellt und nannten sich selbst „Islamisches Emirat Afghanistan“. Ob man diese Gruppierung unterstützen möchte oder nicht – völkerrechtlich ist dieser Status nicht irrelevant.
Doch entscheidender ist, die Mehrheit der Gefangenen in Abu Ghuraib oder Guantanamo war weder Taliban noch Al-Qaida noch terroristisch organisiert. Laut Bericht des Roten Kreuzes handelte es sich bei 70 bis 90 % der Inhaftierten um unschuldige Zivilisten, die schlichtweg „irrtümlich“ festgenommen worden waren.14
Trotzdem sprach die Bush-Regierung ihnen jeglichen Schutz ab. Der Präsidentenberater Alberto R. Gonzales erklärte 2002 schriftlich, dass diese Umdeutung „der USA im Krieg gegen den Terrorismus die notwendige Flexibilität verschaffen“ würde. Er warnte außerdem, dass US-Beamte womöglich wegen Kriegsverbrechen angeklagt werden könnten, wenn man den Gefangenen offiziell den Schutz der Genfer Konvention zubillige. 15
Im Februar 2002 wuchs die internationale Kritik. Die USA reagierten mit einem taktischen Rückzug. Präsident Bush erklärte öffentlich, man werde die „Prinzipien“ der Genfer Konvention anwenden – doch den POW-Status verweigerte man weiterhin. Das bedeutete: Kein Schutz vor Folter. Keine Klagemöglichkeit. Keine Verantwortung. Und so setzte die US-Regierung ihr Programm fort – mit einer radikalen Neuinterpretation des Völkerrechts, die weltweit gefährliche Präzedenzfälle schuf.
2. Systematisches „Aufweichen“ der Gefangenen
Ein zweites zentrales Element der Bush-Strategie war die bewusste Anwendung sogenannter „Vorbereitungsmaßnahmen“ zur psychischen und physischen Zermürbung von Inhaftierten – noch vor Beginn des eigentlichen Verhörs. Dieses „Aufweichen“ (engl. softening up) wurde in Gefängnissen wie Guantanamo, Bagram (Afghanistan) und Abu Ghuraib zur institutionalisierten Praxis.
Solche Praktiken waren kein Ausdruck individueller Grausamkeit, sondern Vorgaben aus der Befehlskette. In Abu Ghuraib etwa veröffentlichte ein ranghoher Offizier eine interne Richtlinie mit „Verhörregeln“, die zahlreiche eindeutige Verstöße gegen internationale Antifoltergesetze enthielt – inklusive gegen die Genfer Konvention.16
Was besonders brisant ist: Diese Methoden wurden zuerst durch hochrangige Militärangehörige eingeführt – und anschließend von nachgeordnetem Personal übernommen. Die Folter war also kein Zufall, kein Fehler „einzelner fauler Äpfel“ (bad apples) – wie sie später bezeichnet wurden, sondern das Ergebnis eines institutionellen Vorbilds. Wer sieht, dass die Vorgesetzten foltern, wird es selbst tun.
3. Systematisches Wegsehen und das Fehlen jeglicher Rechenschaft
Der dritte zentrale Pfeiler der Bush-Strategie war das bewusste Unterlassen jeder wirksamen Kontrolle oder Strafverfolgung gegenüber Folterpraktiken. Die US-Regierung schuf weder rechtliche Rahmenbedingungen zum Schutz der Inhaftierten noch führte sie ernsthafte Untersuchungen durch – selbst bei nachweislicher Misshandlung und Tod.
Als der Internationale Rote Kreuz erstmals auf systematische Folterpraktiken in Abu Ghuraib aufmerksam machte, war die erste Reaktion der Armee nicht etwa Aufklärung – sondern die Einschränkung weiterer Zutrittsrechte für die Beobachter. Die Logik war einfach: Wer nicht sieht, muss nicht handeln.
Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen und Journalist:innen warnten zwischen 2002 und 2004 immer wieder vor den Zuständen in US-Militärgefängnissen. Die Reaktion war meist Schweigen – oder schlimmer noch: Bagatellisierung. Selbst bei tödlichen Vorfällen blieben Konsequenzen aus.
Zwar wurden im Jahr 2012 einige US-Militärangehörige nachträglich angeklagt – doch die juristischen Folgen waren geringfügig bis symbolisch. Einige Beteiligte wurden für 60 oder 90 Tage inhaftiert, viele erhielten lediglich Verweise oder Rügen, manche wurden vollständig freigesprochen. Die überwiegende Mehrheit der Täter:innen blieb straflos.
Bis zum Jahr 2003 – dem Zeitpunkt, an dem Präsident Bush das „Ende der Kampfhandlungen im Irak“ erklärte – hatten die USA bereits über 12.000 Iraker:innen festgenommen, viele davon für Wochen oder Monate. Wie bereits erwähnt, schätzten militärische Geheimdienstler selbst, dass bis zu 90 % dieser Festnahmen auf Irrtümern beruhten.
Diese drei Elemente bildeten die Grundlage eines Apparats, in dem Folter nicht nur geduldet, sondern geplant, verteidigt und normalisiert wurde.
Die Logik hinter Folter – das (ver)brechen von Menschen
Folter beruht häufig auf einer nüchtern-utilitaristischen Denkweise, die vorgibt, rational und zweckgerichtet zu sein. Im Kern steht dabei ein einfaches, aber zutiefst irreführendes Menschenbild: Der Mensch reagiert auf Schmerz mit Gehorsam. Wer ausreichend leidet, „bricht“ – und verrät letztlich die gewünschte Information.
Einige Vertreter der US-Regierung haben diesen Gedanken erstaunlich offen ausgesprochen. Als der US-Senator John McCain (selbst jahrelang in vietnamesischer Kriegsgefangenschaft gefoltert) Folter vehement ablehnte, antwortete der frühere republikanische Präsidentschaftskandidat Rick Santorum:
„Er versteht einfach nicht, wie erweiterte Verhörmethoden funktionieren. Man bricht jemanden, und nachdem er gebrochen ist, wird er kooperativ.“17
Diese Haltung offenbart eine gefährliche Mischung aus Unkenntnis und Selbstgewissheit. Sie folgt dem sogenannten „Volksverständnis“ vom menschlichen Verhalten. Menschen mögen keinen Schmerz – also werden sie alles sagen, um ihn zu vermeiden. Doch wie alle allzu einfachen Erklärungen ignoriert auch diese die Komplexität des menschlichen Gehirns und Verhaltens.
Der Neurowissenschaftler Shane O’Mara fasst es so zusammen:
„Torture is the precise enemy of memory.“
Wenn Menschen unter extremem Stress stehen, etwa durch anhaltende Folter –, werden im Gehirn massenhaft Stresshormone wie Cortisol und Noradrenalin ausgeschüttet. Diese greifen vor allem den präfrontalen Cortex und den Hippocampus an – genau jene Bereiche, die für Gedächtnis und Informationsabruf zuständig sind. Die Folge:
Erinnerungen verschwimmen, verzerren sich oder verschwinden,
kontextbezogenes Denken wird eingeschränkt,
in extremen Fällen kommt es zu Gehirnschäden in diesen Arealen.
Das bedeutet: Je intensiver die Folter, desto geringer die Wahrscheinlichkeit, an verlässliche Informationen zu gelangen. Die gewaltsame Suche nach „Wahrheit“ zerstört das Organ, das diese Wahrheit speichern soll.
Ein typischer Effekt ist die sogenannte Konfabulation 18– das unbewusste Erfinden von Erinnerungen. Die gefolterte Person gibt Aussagen ab, die sie für plausibel hält, obwohl sie nicht der Wahrheit entsprechen. In extremen Stresssituationen wird das Sprechen selbst zum Fluchtmechanismus – unabhängig davon, ob das Gesagte wahr ist oder nicht.
Das führt zu einer paradoxen Situation: Wer foltert, bekommt vielleicht Informationen – aber eben häufig falsche. Und wenn diese Informationen zur Grundlage politischen Handelns werden, sind die Folgen fatal. Im „besten Fall „ist es eine Zeit- und Ressourcenverschwendung. Im schlimmsten Fall führt es zu weiterer Gewalt, falschen Anschuldigungen und dem Tod Unschuldiger.
Das „Tickende-Bombe“-Szenario
Eines der beliebtesten Argumente zur Rechtfertigung von Folter ist das sogenannte „Tickende-Bombe“-Szenario – ein hypothetisches Gedankenexperiment, das so oder so ähnlich abläuft:
Eine Bombe wurde versteckt. Sie wird bald explodieren und viele Unschuldige töten. Die Behörden haben die Person in Gewahrsam, die sie gelegt hat – doch diese verweigert jede Aussage. Wenn Folter die einzige Möglichkeit ist, den Ort der Bombe zu erfahren und damit Leben zu retten – ist sie dann nicht moralisch geboten?
Viele Menschen, denen dieses Szenario allein präsentiert wird, stimmen zu. Sie sagen Dinge wie: „Das ist eine harte Entscheidung, aber notwendig“ oder „Das kleinere Übel, um viele Leben zu retten“. 19 Genau das macht dieses Gedankenexperiment so gefährlich – denn es simuliert moralische Klarheit in einer Realität, die es nie gab.
Die drei unausgesprochenen Voraussetzungen
Damit das Szenario funktioniert, müssen wir eine ganze Reihe an Unwahrscheinlichkeiten als gegeben annehmen:
Wir wissen mit absoluter Sicherheit, dass der Gefangene verantwortlich ist.
Wir wissen, dass er selbst den Ort der Bombe kennt.
Wir wissen, dass Folter die Information zuverlässig zutage fördern wird – und das rechtzeitig.
Wir wissen alles über die Bedrohung – außer den Standort der Bombe.
Diese Voraussetzungen sind nicht nur unrealistisch – sie sind absurd konstruiert,um Folter zu rechtfertigen. In der Realität gibt es keinen einzigen dokumentierten Fall20, in dem ein solches Szenario tatsächlich eingetreten wäre. Eine solche Situation, wie sie beschrieben wird, ist nie geschehen – und wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch nie geschehen.
Der gefährliche Nebeneffekt
Das „Tickende-Bombe“-Szenario suggeriert außerdem, dass Folter nur in diesem einen Ausnahmefall eingesetzt wird – quasi als Notwehr. Doch die Realität widerspricht auch hier:
Sobald ein solcher Ausnahmefall akzeptiert wird, folgt der nächste: „Was, wenn wir nicht ganz sicher sind, dass die Bombe existiert?“
Oder: „Was, wenn wir nicht wissen, ob die Person etwas weiß, aber sie gehört einer verdächtigen Gruppe an?“
Oder: „Wir foltern nicht wegen einer Bombe – aber vielleicht kennt er andere Mitglieder der Organisation.“
So wird aus der angeblichen Ausnahme ein offenes Tor für beliebige Ausweitung. Aus dem „einen notwendigen Fall“ wird ein ganzer Apparat. Genau das ist im Krieg gegen den Terror passiert. Folter wurde nicht im Notfall, sondern systematisch eingesetzt.
Es ist ein rein fiktives Szenario und kein Argument 21 – es ist konstruiert mit dem einzigen Ziel, ein moralisches Tabu zu relativieren. Es erzeugt den Eindruck, man müsse „harte Entscheidungen treffen“ – verschweigt dabei aber die Realität: dass es keine Garantie für die Wahrheit unter Folter gibt, dass die Annahmen falsch sind und dass es in der Geschichte keine reale Entsprechung dieses Szenarios gibt.
Die wissenschaftliche Evidenz
In der Theorie ist es äußerst schwierig, die Wirksamkeit von Folter wissenschaftlich zu untersuchen. Natürlich kann man Menschen nicht unter kontrollierten Laborbedingungen foltern, um herauszufinden, ob es funktioniert – das wäre selbst ein Verbrechen. Entsprechend gibt es keine seriösen Studien, die die Effektivität von Folter systematisch belegen.
Die Bush-Administration hat sich genau darauf gestützt. Anstatt die Rechtmäßigkeit oder Wirkung von Folter zu untersuchen, verließ man sich auf Bauchgefühl, Intuition und Behauptungen einzelner Funktionäre. Ein Bericht des US-Generalinspekteurs von 2004 räumte ein:
„Es liegen nur begrenzte Daten zur Beurteilung der Wirksamkeit von Foltertechniken vor.“ 22
Von 250 Seiten beschäftigten sich ganze fünf Seiten mit der Frage, ob Folter überhaupt Informationen liefert. Die CIA selbst gab zu, dass sie keine bedeutsame Forschung betrieben habe, um wirksame Verhörmethoden zu identifizieren.
Und doch behauptete der juristische Berater des Präsidenten, John Yoo, öffentlich:
„Folter funktioniert. Wir wissen das. Die CIA sagt es, der Vizepräsident sagt es.“
Diese Aussage ist – wissenschaftlich gesehen – falsch.
Der fatale Irrtum
In der kulturellen Vorstellung funktioniert Folter wie ein Lautstärkeregler: Je mehr Schmerz, desto größer die Chance auf Information. Doch so funktioniert Schmerz nicht. Der Körper reagiert auf anhaltende Schmerzen mit Betäubung.
Viele Folteropfer berichten, dass sie nach einiger Zeit nichts mehr gespürt haben.
Auch ist Schmerz kein eindimensionales Phänomen: Es gibt Brennen, Reißen, Stechen, Drücken, Krämpfen – all diese Empfindungen überlagern sich. Manche Arten von Schmerz blockieren andere. Die Vorstellung, man könne „immer mehr Schmerz“ hinzufügen, ist biologisch und psychologisch naiv.
Warum Folter auch strategisch versagt
In klassischen Nachrichtendiensten sind sorgfältige Beobachtung, Befragung, psychologisches Feingefühl und Analyse der Schlüssel zum Erkenntnisgewinn. Folter dagegen bietet eine trügerische Abkürzung: Der Gefangene „redet“ – aber was er sagt, ist selten verwertbar.
Der britische Jurist Sir James Fitzjames Stephen beschrieb diese Tendenz bereits 1872 im India Evidence Act mit bitterer Ironie:
„Es ist viel angenehmer, im Schatten zu sitzen und einem armen Teufel Pfeffer in die Augen zu reiben, als in der Sonne Beweise zu suchen.“ 23
Diese Logik ist nicht vergangen. Auch heute noch ersetzt Folter in vielen Institutionen eine sorgfältige Beweiserhebung – aus Bequemlichkeit, Effizienzdruck oder mangelnder Ausbildung.
Institutionelle Korrosion
Folter zerstört nicht nur Individuen – sie zersetzt ganze Institutionen. Das CIA-Handbuch zur Auswertung menschlicher Quellen warnte schon in den 1980er-Jahren:
„Die routinemäßige Anwendung von Folter senkt das moralische Niveau einer Organisation und korrumpiert alle, die sich auf diese einfache Lösung verlassen.“24
Statt aufwändiger Ermittlungen tritt das, was der Historiker Darius Rejali als „institutionelle Faulheit“ beschreibt: Man glaubt, sich Professionalität sparen zu können – und riskiert dadurch mehr als nur schlechte Informationen. Die Fähigkeit zur langfristig erfolgreichen Aufklärung wird untergraben. 25
Selbst folterfreundliche Militärhandbücher warnen:
Die japanische Militärdoktrin schrieb, Folter führe zu Falschaussagen „und macht dich lächerlich“.
Ein indonesisches Verhörhandbuch erklärt: „Die Anwendung von Gewalt führt oft dazu, dass eine Person aus Angst alles sagt, was der Verhörende hören will.“
Ein CIA-Leitfaden hält fest: „Intensive Schmerzen führen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu falschen Geständnissen.“
Und selbst ein chinesisches Gesetzestext-Fragment von ca. 217 n. Chr. lautet in etwa: „Die Wahrheit ohne Gewalt zu gewinnen ist das Beste. Gewalt ruiniert alles.“
Karrierelogik, Gruppendruck und das soziale System
Folter ist nicht nur ein Akt physischer Gewalt – sie ist auch ein soziales und institutionelles Phänomen. Diejenigen, die foltern, sind keine Monster, sondern oft Menschen mit Karriereambitionen, Routinen, einem beruflichen Umfeld und einem Platz in der Hierarchie.
So absurd es klingen mag: Auch Folter unterliegt den Logiken des Arbeitsalltags. Wer bei einem Verhör „Erfolg“ hat wird eher gelobt, befördert oder anerkannt. Es entsteht ein Konkurrenzdenken unter Verhörenden.
Ein französischer Militärvernehmer bemerkt treffend:
„Jeder glaubt, er wird die Information bekommen – und achtet penibel darauf, dass der Vogel nicht zum nächsten Verhörenden fliegt. Denn dann hätte der andere den Ruhm.“
Solche Aussagen finden sich weltweit. Wie in jedem anderen beruflichen Umfeld entsteht eine Fokussierung auf das eigene Ziel, unabhängig vom größeren Ganzen. Der Zweck – Informationen zu bekommen – verdrängt alle anderen Fragen, etwa nach Menschenrechten, Wahrheit oder langfristiger politischer Strategie.
Informelle Kultur und die Entstehung von „Inoffiziellem“
Militärs und Polizeieinheiten entwickeln oft eigene Subkulturen, die losgelöst von offiziellen Regeln funktionieren. Auch in US-Spezialeinheiten war dies erkennbar: Ein Major berichtete,
„Einheiten waren auf ihrer eigenen Wellenlänge. Es gab zwei parallele Befehlsketten – und manchmal machte man einfach, was man für richtig hielt.“26
Diese informellen Netzwerke ersetzten zunehmend offizielle Prozeduren. Soldaten folgten nicht mehr den Erlassen der Bush-Administration – sondern dem, was im eigenen Umfeld galt.
Das erklärt auch, warum selbst scheinbar „regulierte“ Folter eskalieren kann. Genehmigte Methoden wie Schlafentzug, Stresspositionen oder Waterboarding waren nie die Grenze. In Abu Ghuraib, unter den Khmer Rouge oder der Gestapo wurden stets auch nicht genehmigte Techniken eingesetzt – Elektroschocks, Vergewaltigungen, Verbrennungen. Sobald eine Methode „abgenutzt“ war, wurde sie durch eine härtere ersetzt.
Die mediale Umetikettierung
Regierungen wie die der Bush-Administration haben gezielt daran gearbeitet, die Bedeutung des Begriffs „Folter“ umzudeuten. Durch eine Mischung aus juristischer Spitzfindigkeit, Öffentlichkeitsarbeit und Wortakrobatik gelang es ihnen, brutalste Praktiken aus dem Bereich des moralisch und rechtlich Verbotenen in eine Grauzone zu verschieben.
Der Prozess folgt dabei einem klaren drei-stufigen Muster:
Konstruktion extremer Ausnahmefälle
Zunächst werden hypothetische Extremfälle wie das bereits besprochene „Tickende-Bombe“-Szenario in den Vordergrund gestellt. Diese sollen beweisen: Es gibt Situationen, in denen „wir nicht anders können“. Damit wird das absolute Tabu relativiert – Folter erscheint als „notwendiges Übel“ in seltenen Ausnahmefällen.
Begriffsverschiebung: „Enhanced Interrogation“
Dann erfolgt die semantische Neudefinition. Statt von „Folter“ ist plötzlich von „erweiterten Verhörtechniken“ (engl. enhanced interrogation techniques) die Rede. So wird eine neue, absichtlich vage Kategorie geschaffen – groß genug, um Waterboarding, Schlafentzug, Stresspositionen oder sexuelle Erniedrigung zu umfassen, aber ohne den Stempel „Folter“ zu tragen.
Gleichzeitig werden besonders extreme Formen der Gewalt – etwa Vergewaltigung mit Besenstielen oder das Hetzen von Hunden – als „Ausnahmen“ oder „Verfehlungen einzelner“ dargestellt. Die Regierung trennt zwischen angeblich „legitimen Methoden“ und „inakzeptablen Einzelfällen“.
Verschiebung der moralischen Grenze
Im dritten Schritt wird versichert, dass man natürlich gegen „echte“ Folter sei. Dabei wird aber stillschweigend akzeptiert, dass viele der nun gängigen Methoden – etwa Waterboarding – eben nicht als Folter gelten sollen. Sie werden zu „Instrumenten der Informationsgewinnung“ umdeklariert.
Die Wirkung dieser Strategie ist perfide: Was vorher eindeutig illegal war, erscheint nun als praktikable Option, eingebettet in juristische Fachsprache und medial aufgeweichte Begriffe.
Ein Beispiel: Waterboarding
CIA-Mitarbeiter wie John Kiriakou behaupteten öffentlich, dass Waterboarding bei Al-Qaida-Häftlingen „Dutzende Anschläge verhindert“ habe. Diese Aussagen wurden prominent bei ABC News verbreitet – und dienten der Rechtfertigung der Methode. 27
Doch spätere Untersuchungen – unter anderem durch die Washington Post – ergaben: Die Aussagen waren entweder stark übertrieben oder schlicht erfunden. In vielen Fällen lagen die relevanten Informationen bereits vor der Folter vor – durch klassische Ermittlungsarbeit oder das Sichern digitaler Geräte.
Ein weiterer Fall: Die Behörden auf den Philippinen behaupteten in den 1990er Jahren, sie hätten durch Folter einen Terroranschlag auf elf US-Passagierflugzeuge verhindert. Doch Recherchen zeigten, dass der Plan bereits durch die Beschlagnahmung eines Laptops aufgedeckt worden – lange vor der Folter.
Die Erzählung, dass Folter „funktioniert hat“, ist also häufig eine rückwirkende PR-Konstruktion.
Die Normalisierung des Undenkbaren
Folter ist ein besonders schwieriges Thema – gerade weil sie in der öffentlichen Debatte oft nur hypothetisch verhandelt wird. Man spricht nicht über reale Folteropfer, sondern über konstruierten Extremszenarien. Dadurch wird Folter entwirklicht, theoretisiert, abstrakt – und letztlich gewöhnlicher.
Jedes Mal, wenn wir die Frage diskutieren, ob Folter unter bestimmten Bedingungen erlaubt sein könnte, verringern wir ihre gesellschaftliche Undenkbarkeit. Aus einem moralischen Tabu wird ein denkbarer Ausnahmefall – und schließlich ein Instrument unter vielen.
Das Argument lautet dann nicht mehr: „Ist Folter richtig oder falsch?“ Sondern: „Unter welchen Umständen wäre sie vertretbar?“ Dieser schleichende Diskurswandel ist gefährlich. Denn je öfter Folter als Option dargestellt wird, desto eher wird sie auch praktisch angewendet. Wir verlieren das Gespür für das Ungeheuerliche.
Je abstrakter ein Thema wird, desto anfälliger wird es für Falschdarstellungen, politisches Framing und emotionale Aufladung. Wir bauen Gedankenexperimente, die mit der Realität nichts zu tun haben – wie das „Tickende-Bombe“-Szenario – und nutzen sie als moralische Rechtfertigung. So schaffen wir eine Welt, in der die richtigen Entscheidungen scheinbar klar sind. Doch diese Welt ist nicht real. Sie ignoriert die Erkenntnisse der Neurowissenschaft, der Psychologie, der Geschichte und der Ethik – nur um zu einem sauberen, bequemen Ergebnis zu kommen.
Fazit
Es gibt nicht genug Beweise, nicht genug ethische Argumente, nicht genug wissenschaftliche Erkenntnisse, um Folter jemals zu rechtfertigen. Das, was zu ihrer Verteidigung vorgebracht wird, basiert auf rohen Instinkten, Zynismus, Machtlogik – oder schlicht auf Erfindung. Wenn wir dagegen mit wissenschaftlichen Methoden, mit Forschung, mit medizinischem, psychologischem und historischem Wissen arbeiten, dann gelangen wir zu einer klaren, unmissverständlichen Wahrheit:
Folter funktioniert nicht. Sie hat nie funktioniert. Sie wird auch nie funktionieren.
Und das Unbarmherzigste, Universellste und Grausamste an der Folter ist genau das: Die Menschen, die gefoltert wurden, wurden umsonst gefoltert.
Völkerrecht – ein System für die Anderen
Trotz ihrer dominierenden Rolle auf der internationalen Bühne haben die Vereinigten Staaten zahlreiche zentrale Verträge des Völkerrechts nicht ratifiziert oder aktiv untergraben. So weigerten sich die USA, dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) beizutreten. Zwar unterzeichnete Präsident Clinton den Vertrag im Jahr 2000, doch wurde er nie dem Senat zur Ratifizierung vorgelegt. Unter Präsident George W. Bush zogen sich die USA 2002 offiziell vom Vertrag zurück und sicherten sich durch das sogenannte „Hague Invasion Act“ (ASPA) sogar das Recht, eine militärische Befreiung US-Bürger aus Den Haag gewaltsam durchzusetzen – falls diese je vor dem IStGH angeklagt würden. Auch unterstützten die USA eine Vielzahl bilateraler Immunitätsabkommen, um US-Staatsangehörige weltweit vor Auslieferung an den IStGH zu schützen.
Die Genfer Konventionen gelten in den USA zwar formell – doch ihre Auslegung wurde unter der Bush-Regierung systematisch ausgehöhlt. Mit dem juristischen Konstrukt des „unlawful combatant“ entzog man zahlreichen Gefangenen in Guantanamo, Afghanistan und dem Irak gezielt den Schutz dieser Konventionen. Der Supreme Court hat zwar mehrfach korrigierend eingegriffen (z. B. Hamdan v. Rumsfeld), doch wurden die Entscheidungen stets durch neue gesetzliche oder politische Schlupflöcher umgangen.
Auch das UN-Seerechtsübereinkommen, das Waffenhandelsabkommen (ATT) und Teile der UN-Kinderrechtskonvention wurden von den USA bis heute nicht ratifiziert. In vielen Fällen liegt der Grund weniger in offener Ablehnung als in machtpolitischer Zurückhaltung: Die USA wollen ihre Handlungsfreiheit nicht durch bindende internationale Mechanismen einschränken lassen. Der Vorrang nationaler Interessen – notfalls auch gegen geltendes Recht – ist tief in der außenpolitischen Kultur verankert.
Das wirft eine grundlegende Frage auf: Warum gibt es überhaupt Völkerrecht, wenn sich mächtige Staaten wie die USA (und andere) offen darüber hinwegsetzen können? Die Antwort liegt in der Ambivalenz des Systems: Völkerrecht ist kein Weltrecht mit zentraler Durchsetzungsinstanz. Es lebt von freiwilliger Kooperation, diplomischem Druck und moralischer Autorität – nicht von polizeilicher Macht. Genau deshalb ist es so anfällig für Doppelstandards und politische Instrumentalisierung.
Diese Problematik zeigt sich aktuell auch im Nahostkonflikt. Während zahlreiche Stimmen weltweit Israel mögliche Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht in Gaza vorwerfen, verurteilen die USA jede Untersuchung durch den Internationalen Strafgerichtshof scharf – selbst wenn es um Kriegsverbrechen geht. Präsident Biden nannte den Haftbefehl gegen israelische Regierungsmitglieder „skandalös“ – ein klares Signal, dass völkerrechtliche Gleichbehandlung offenbar nicht für alle gilt.
So entsteht ein gefährliches Bild: Das Völkerrecht existiert, aber es wird selektiv angewandt – oft abhängig von Macht, Allianzen und geopolitischem Interesse. Wer stark ist, kann sich entziehen oder das Recht umdeuten. Für die Schwachen bleibt nur die Hoffnung auf symbolische Anerkennung und langfristige Gerechtigkeit. Doch genau dieser Zustand untergräbt das Fundament des internationalen Rechts – nämlich die Idee, dass Gewalt, Folter und Krieg nicht durch Macht legitimiert werden dürfen, sondern durch Recht begrenzt werden müssen.
Hersh, Seymour M.: Torture at Abu Ghraib, in: The New Yorker, 30.04.2004, [online] https://www.newyorker.com/magazine/2004/05/10/torture-at-abu-ghraib? ↩︎
Farrell, M. (2013). The ticking bomb scenario: origins, usages and the contemporary discourse. In Cambridge University Press eBooks (pp. 82–146). https://doi.org/10.1017/cbo9781139344326.004↩︎